§ 33 Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
Stand: 23.12.2022
Wird zitiert von 143
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Nach Gewicht
- BFH, 18.04.2012 – II R 36/10(Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Erlasses von Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung - Heranziehung der Einheitswerte bei der Steuerbemessung - Abgrenzung der unechten von der echten Rückwirkung - Unechte Rückwirkung des § 33 Abs. 1 GrStG n.F. zum Ausgleich unerwarteter Steuermindereinnahmen)Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2006 – 2 S 1002/05Zitiert von 7
- BFH, 13.09.2006 – II R 5/05Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 14.11.2005 – 2 S 1884/03Zitiert von 4
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2012 – 4 L 193/11Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.2010 – 2 S 1729/10Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.07.2025 – 3 LB 143/19 OVGZitiert von 1
- VG Düsseldorf, 21.05.2025 – 5 K 5139/24
- VG Wiesbaden, 19.09.2024 – 1 K 1055/20.WI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 GrStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/33#abs-1 (1) Die Grundsteuer wird in Höhe von 25 Prozent erlassen, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstandes um mehr als 50 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung des tatsächlichen Reinertrags nicht zu vertreten hat. Beträgt die vom Steuerschuldner nicht zu vertretende Minderung des tatsächlichen Reinertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer abweichend von Satz 1 in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Der tatsächliche Reinertrag eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ermittelt sich nach den Grundsätzen des § 236 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes für ein Wirtschaftsjahr. Er gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/33#abs-2 (2) Der Erlass nach Absatz 1 wird nur gewährt, wenn die Einziehung der Grundsteuer nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig wäre. Ein Erlass nach Absatz 1 ist insbesondere ausgeschlossen, wenn für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 Absatz 1, § 4 Absatz 3 oder § 13a des Einkommensteuergesetzes für dasjenige Wirtschaftsjahr ein Gewinn ermittelt wurde, das im Erlasszeitraum bei der Ermittlung des tatsächlichen Reinertrags nach Absatz 1 zugrunde zu legen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/33#abs-3 (3) Eine Ertragsminderung ist kein Erlassgrund, wenn sie für den Erlasszeitraum durch Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann oder bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Fortschreibung hätte berücksichtigt werden können.